AGB Online Version

AGB’s der Maßsattlerei Hennig Betriebs GmbH & Co. KG

Stand: 23.02.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sattlerei Hennig – nachstehend Auftragnehmer – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit deren Kunden – nachstehend auch Auftraggeber –. Abweichungen oder mündliche Nebenabreden hiervon bedürfen der Schriftform. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt, sofern diese für beide Seiten schriftlich fixiert wurden.

(2) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Kunden sind nachstehend sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Preise / Terminabsagen

(1) Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.

(2) Kurzfristige Terminabsagen werden wie folgt berechnet: 48h vorher 100 EUR / 24h vorher 200 EUR. Der in Rechnung gestellte Betrag kann nicht bei kommenden Terminen verrechnet werden. Dem Auftraggeber wird – ausdrücklich – die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 3 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch, Vertragsabschluss

(1) Die in den Preislisten, Anzeigen, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen des Auftragnehmers enthaltenden Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zwecks Vermessung durch den Auftraggeber wird dieser für den nächstmöglichen Besuch eingeplant. Für den Besuch, die Vermessung und Beratung ist eine Vergütung in Höhe von 300,00 € (dreihundert Euro) durch den Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Nur im Falle des Vertragsschlusses und Durchführung/Erfüllung durch den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die zu zahlende Endvergütung in voller Höhe angerechnet. Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.

(3) Dem Vertragsschluss geht in der Regel eine Angebotserstellung durch den Auftragnehmer nach erfolgtem Besuch voraus. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande, sowie der – entsprechend dem Angebot gegebenenfalls auch geänderten – Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher bei besonderer Vertriebsform

(1) Kommt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande und liegt eine besondere Vertriebsform i.S.v. § 312b ff. BGB vor, so kann der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312d Abs. 1 BGB. Der Widerruf ist zu richten an: Sattlerei Hennig Betriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 16, 14662 Mühlenberge, OT Haage, Fax: +49-(0) 33238/529 000, E-Mail: info@sattlerei-hennig.de

(2) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden; die Rücksendekosten trägt der Verbraucher. Erstattungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfolgen.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB – insbesondere bei Warenlieferungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(4) Sonderanfertigungen, Sonderfarben und -größen sind von der Rücknahme und vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 5 Vorschusszahlung

(1) Bei einer Sattelbestellung innerhalb Deutschlands ist eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Vergütungsbetrages im Voraus zu entrichten.

(2) Bei einer Sattelbestellung außerhalb Deutschlands ist die vollständige Vergütung im Voraus zu entrichten.

(3) Auch bei sonstigen Bestellungen ist eine Anzahlung im Voraus zu entrichten, deren Höhe dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt wird.

(4) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges.

§ 6 Lieferfristen / Übergabe

(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.

(2) Höhere Gewalt und unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert. Bei unangemessen langer Verzögerung kann jeder Vertragsteil zurücktreten.

(3) Kann die Übergabe aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.

(4) Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz verlangen. Bei Rücktritt bis zu 1 Monat nach Auftragserteilung: 10 % / bis zu 2 Monaten: 20 % / bis zu 3 Monaten: 30 % / bis zu 4 Monaten: 60 % / ab dem 5. Monat: 80 % des vereinbarten Vergütungsbetrages. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Erstes Aufpolstern / Aufpolsterungsarbeiten

(1) Das erste Aufpolstern innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Sattels für das vermessene Pferd ist kostenlos. Danach weiter erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten sind vergütungspflichtig.

(2) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten – vgl. auch § 9 – stellen keine Nachbesserung i.S. der gesetzlichen Gewährleistung dar.

§ 9 Hinweise zur Benutzung eines neu bestellten Sattels

Durch den neu angepassten Sattel und regelmäßiges Training kann sich die Rückenbemuskelung und das Fettgewebe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen, was die Passgenauigkeit des Sattels direkt beeinflusst. Der Sattel sollte ausschließlich für das Pferd verwendet werden, für welches er angepasst wurde. Eine Gewähr für die Passgenauigkeit wird nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(2) Unternehmer müssen die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 1 Woche ab Empfang schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist der Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

(3) Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(4) Keine Gewährleistung wird übernommen für gewöhnliche Abnutzung sowie Mängel durch unsachgemäße Handhabung, vgl. auch § 9.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf vertragswesentliche Pflichten und den vorhersehbaren vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.

(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungsgehilfen nicht.

(3) Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung oder Garantie.

(4) Ausgeschlossen sind Haftungsbeschränkungen bei Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.

§ 12 Verjährung der Gewährleistungsansprüche

(1) Für neu hergestellte Sachen gilt gegenüber Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, gegenüber Unternehmern 1 Jahr.

(2) Für gebrauchte Waren gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.

(3) Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware.

(4) Ausgeschlossen sind Verschleißteile sowie Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 14 Mietsättel, Miete

(1) Mietsättel werden nur bei verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels zur Überbrückung der Lieferzeit zur Verfügung gestellt (ausgenommen Leasingsättel).

(2) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels ohne Kündigung. Der Sattel ist vom Mieter auf dessen Kosten zurückzubringen.

(3) Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe haftet der Mieter für Verlust, Beschädigung und Wertminderung auch ohne Verschulden. Im Falle des Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

(4) Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit 500 € und ist bei Erhalt des Mietsattels fällig.

(5) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB tritt nicht ein.

(6) Bei Nichtrückgabe trotz Aufforderung beträgt die Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB 70 € für jeden angefangenen Monat.

(7) Aufpolsterungs-, Reparatur- oder Anpassungsarbeiten auf Wunsch des Mieters werden gesondert berechnet.

(8) Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Verträge unterliegen deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist der Ort am Geschäftssitz des Auftragnehmers.

§ 16 Datenschutz DSGVO

Wir gehen sorgfältig mit Ihren persönlichen Daten um. Zur Auftragserfüllung – insbesondere bei der Anpassung von Sätteln – können wir beauftragte Subunternehmer einsetzen, an die hierfür erforderliche Kundendaten weitergegeben werden. Art, Umfang und Rechtsgrundlage dieser Datenweitergabe sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen sind in unserer Datenschutzerklärung geregelt.

Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage: www.sattlerei-hennig.de/datenschutzerklärung oder telefonisch unter 033238 529000 bzw. schriftlich an: Sattlerei Hennig Betriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 16, 14662 Mühlenberge/OT Haage.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

§ 18 Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung

(1) Grundsatz. Wird ein Sattel zurückgenommen – gleichgültig ob einvernehmlich, als Kulanzrücknahme, im Rahmen der Gewährleistung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung – ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nutzungsentschädigung für den tatsächlichen Gebrauch in Abzug zu bringen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen.

(2) Berechnung. Die Nutzungsentschädigung wird auf Basis eines degressiven Tagessatzes tagesgenau berechnet, der den überproportionalen Wertverlust in den ersten Nutzungsjahren abbildet. Maßgeblich ist die Anzahl der Tage zwischen Übergabe und Eingang der Rückgabe beim Auftragnehmer. Die Tagessätze basieren auf einem durchschnittlichen Sattelpreis von 6.600,00 €; bei abweichendem Kaufpreis werden sie proportional angepasst (tatsächlicher Kaufpreis ÷ 6.600 × Tabellensatz):

Nutzungsjahr

Abzug

Betrag p.a.

Tagessatz

Basis

1. Jahr

25 %

1.650,00 €

4,50 € / Tag

vom Kaufpreis

2. Jahr

20 %

990,00 €

2,70 € / Tag

vom Restwert

3. Jahr

15 %

594,00 €

1,60 € / Tag

vom Restwert

Beispiel: Sattelpreis 6.600 € | Rückgabe nach 14 Monaten (365 Tage Jahr 1 + 60 Tage Jahr 2)

365 × 4,50 € = 1.642,50 € + 60 × 2,70 € = 162,00 € → Nutzungsentschädigung gesamt: 1.804,50 €

Erstattungsbetrag: 6.600,00 € – 1.804,50 € = 4.795,50 €

(3) Nachweisrecht. Der Auftraggeber kann in jedem Fall nachweisen, dass der tatsächliche Wertverlust geringer ist als die sich aus der Tabelle ergebende Nutzungsentschädigung. Der Nachweis ist durch geeignete Unterlagen – insbesondere Sachverständigengutachten oder aktuelle Vergleichsangebote für gleichwertige gebrauchte Sättel – zu erbringen.

(4) Zusätzlicher Schadensersatz. Weist der Sattel bei Rückgabe über normale Abnutzung hinausgehende Schäden auf, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zur Nutzungsentschädigung Schadensersatz in tatsächlicher Höhe geltend zu machen.

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