Seit Februar 2018 bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren individuellen Hennig Maßsattel zu mieten. Angebote ab 125,00 € im Monat (inkl. MwSt.), inklusive Aufmaß und Anfertigung – so wird Ihr Traumsattel erschwinglich.
- Monatliche Raten ab 125,00 € inkl. MwSt. (abhängig von Auftragswert und Laufzeit)
- Mindestlaufzeit: 24 Monate
- Anzahlung: 200,00 € inkl. MwSt. (unabhängig vom Auftragswert)
- Inklusive Aufmaß und individuelle Anfertigung
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit entscheiden Sie flexibel: Sie können Ihren Sattel erwerben, zurückgeben, weiter mieten oder sich einen neuen Sattel anfertigen lassen. Ihr Sattlerei Hennig Team berät Sie gerne.
Laufzeit & Kündigung
Der Mietvertrag beginnt mit der persönlichen Übergabe des Sattels und läuft für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Wird der Vertrag nicht schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und ist monatlich kündbar
Fälligkeit
Die monatliche Miete ist jeweils zum 31. eines Monats fällig.
Der Restkaufwert wird individuell bei Vertragsabschluss festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Sattels gemäß folgender Staffel:
| Alter des Sattels | Wertverlust p. a. |
|---|---|
| 1. Jahr | 25 % |
| 2. Jahr | 20 % |
| 3. Jahr | 15 % |
| 4. Jahr | 10 % |
| Ab dem 5. Jahr | 5 % p. a. |
Der fertige Sattel wird persönlich bei Ihnen übergeben und angepasst – ohne zusätzliche Kosten. Die laufende Pflege des Sattels liegt in Ihrer Hand; eine Wartungspflicht durch uns besteht nicht.
Normale Gebrauchsspuren sind durch die Miete abgedeckt. Der Mieter haftet für Schäden, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, sowie für Diebstahl des Sattels während der Laufzeit.
Vertragsabschluss: Ein Vertragsabschluss über diese Website ist nicht möglich. Es besteht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Streitbeilegung: Die Sattlerei Hennig Betriebs GmbH & Co. KG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG).
